Montag, 7. September 2015

Kündigung - auch bei Haftstrafe gilt sie als zugestellt

Kündigung - auch bei Haftstrafe gilt sie als zugestellt.


Eine Kündigung ist auch dann gültig, wenn der Empfänger durch Abwesenheit keine Kenntnis davon hatte. Das gilt zum Beispiel bei Haft, Krankheit oder Urlaub. Hat der Kündigende das Schreiben auf normalem Weg an die Hausadresse geschickt, hat es in jedem Fall Rechtskraft. So lautet eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19.03.2014, Az.: 6 Sa 297/13.


Haftstrafe macht Kündigung nicht unwirksam


Eine unvorhergesehene Haftstrafe ist laut Gericht kein Grund, eine zwischenzeitlich in den Hausbriefkasten eingeworfene Kündigung als ungültig zu verwerfen. Wurde das Schreiben ordnungsgemäß auf den normalen Postweg gebracht, gilt es als zugestellt. Ob der abwesende Empfänger davon Kenntnis hatte oder nicht, spielt nach richterlicher Auffassung keine Rolle.


Kündigungsschutzklage vom LAG abgewiesen


Voraus gegangen war der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes die Klage eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers. Der Mitarbeiter eines Baumarktes hatte eine Haftstrafe zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung antreten müssen. Seinen Chef hatte er darüber nicht informiert. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Erst nach einem halben Jahr kam der Mann aus der Haft frei und entdeckte die außerordentliche Kündigung in seinem Briefkasten. Anschließend reichte er umgehend eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Da er nicht die Drei-Wochen-Frist eingehalten hatte, wies das LAG die Klage zurück.


Tipp: Vollmacht für Abwesenheit ausstellen


Wer unerwartet eine Haftstrafe antreten muss, für längere Zeit in den Urlaub fährt oder sich im Krankenhaus befindet, sollte für alle Fälle einen Bevollmächtigen ernennen. Dieser hat die Befugnis, regelmäßig den Briefkasten zu leeren und dem Abwesenden wichtige Post zukommen zu lassen. Denn die Verantwortung für die Kenntnisnahme wichtiger Schreiben wie einer Kündigung trägt immer der Empfänger.


Quelle: Newsletter BFIF vom 3.9.2015

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